Sektion der Bundesrepublik Deutschland

Urgent Action

TODESSTRAFE / DROHENDE STEINIGUNG

  • Iran
UA-203/2006
Index:
MDE 13/083/2006
27. Juli 2006

Frau Ashraf Kolhari, 37 Jahre alt

Ashraf Kolhari, eine Mutter von vier Kindern im Alter zwischen neun und 19 Jahren, ist in unmittelbarer Gefahr, durch Steinigung hingerichtet zu werden. Sie befindet sich seit fünf Jahren im Evin-Gefängnis in Teheran in Haft. Die gesetzlichen Bestimmungen im Iran sehen zwar vor, dass sie noch weitere zehn Jahre ihrer Haftstrafe verbüßen muss, bevor das Todesurteil vollstreckt wird, aber Anfang Juli 2006 erhielt sie den Hinrichtungsbefehl und ist nun Berichten zufolge in Gefahr, Ende Juli dieses Jahres hingerichtet zu werden.

Ashraf Kolhari hatte eine außereheliche Beziehung, nachdem ihr Antrag auf Scheidung von einem Gericht offenbar mit dem Verweis auf ihre Kinder abgelehnt worden war. Aufgrund dieser gerichtlichen Entscheidung musste sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenleben, der später ermordet wurde. Ashraf Kolhari wurde in zwei Anklagepunkten für schuldig befunden. Wegen der Beteiligung an der Ermordung ihres Ehemannes verurteilte das Gericht sie zu 15 Jahren Haft. Wegen Ehebruchs als verheiratete Frau wurde sie zum Tod durch Steinigung verurteilt. Paragraph 83 des iranischen Strafgesetzbuches sieht als Bestrafung für Ehebruch einer verheirateten Frau mit einem volljährigen Mann die Hinrichtung durch Steinigung vor.

In Fällen, in denen wegen Mordes ein Todesurteil verhängt wird, haben die Familien der Opfer das Recht, die zum Tode verurteilte Person zu begnadigen. Bei Todesurteilen, die auf der Grundlage von Paragraph 72 wegen Ehebruchs verhängt wurden, kann der Richter beim Obersten Religionsführer ein Gnadengesuch einlegen, wenn die verurteilte Person den Tatbestand des Ehebruchs gesteht und um Vergebung bittet. Gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass nach dem Bekunden der Reue der Fall an eine Begnadigungskommission weitergeleitet wird. Frau Ashraf Kolhari soll sich in einem Schreiben an die oberste Justizautorität des Iran, Ayatollah Shahroudi, gewandt und um Vergebung gebeten haben.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN

amnesty international wendet sich in allen Fällen gegen die Todesstrafe, weil sie eine Verletzung des Rechts auf Leben (des fundamentalsten Menschenrechts) und des Rechts, keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, darstellt. Diese Rechte sind in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte enthalten, den auch der Iran unterzeichnet hat. Die Hinrichtung durch Steinigung betrachtet amnesty international als besonders brutale Hinrichtungsmethode, die darauf abzielt, dem Opfer vor Eintreten des Todes schwerste Schmerzen zuzufügen, da die verwendeten Steine so gewählt werden sollen, dass sie Schmerzen zufügen, aber das Opfer nicht sofort töten. Das iranische Strafgesetzbuch enthält genaue gesetzliche Regelungen über diese Art der Hinrichtung, und es wird genau festgelegt, welche Steine hierzu zu verwenden sind. Paragraph 102 ist zu entnehmen, dass Männer zur Steinigung bis zur Hüfte und Frauen bis zur Brust eingegraben werden, und Paragraph 104 gibt genaue Anweisungen in Bezug auf die Steinigung wegen Ehebruchs. So sollten die verwendeten Steine in diesem Fall laut Vorschrift nicht so groß sein, dass die verurteilte Person nach ein bis zwei Steinwürfen stirbt, aber auch nicht so klein, dass man sie nicht als Steine bezeichnen könnte. Die Hinrichtung durch Steinigung verstößt sowohl gegen Artikel 6 (Recht auf Leben) als auch gegen Artikel 7 (Verbot der Folter und anderer grausame, unmenschlicher und erniedrigender Form der Behandlung oder Strafe) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

Als Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte hat der Iran sich auf der Grundlage von Artikel 6(2) ausdrücklich und uneingeschränkt dazu verpflichtet, die Todesstrafe „nur für schwerste Verbrechen“ zu verhängen. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat (im Fall „Toonen gegen Australien“) unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Behandlung von Ehebruch und außerehelichem Geschlechtsverkehr als Straftaten gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt. Die Verhängung der Todesstrafe durch Steinigung gegen Ashraf Kolhari verstößt somit gegen die Verpflichtungen des Iran im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, da Ehebruch keine erkennbar strafbare Handlung darstellt. Die Einstufung von Ehebruch und einvernehmlichen sexuellen Beziehungen zwischen unverheirateten Erwachsenen als Straftatbestand verstößt gegen internationale Menschenrechtsstandards.

Im Dezember 2002 hieß es in Berichten, Ayatollah Shahroudi habe als Oberste Justizautorität die Richter des Landes angewiesen, ein Moratorium für Hinrichtungen durch Steinigung zu verfügen, bis der oberste Religionsführer über eine dauerhafte Gesetzesänderung entschieden hat. Am 18. September 2003 veröffentlichte das staatliche iranische Gesetzblatt einen Gesetzestext über die Anwendung bestimmter Strafen. Zu den darin genannten Strafformen gehört auch die Steinigung.

Seit Dezember 2002 hat amnesty international mehrere Fälle dokumentiert, in denen die Todesstrafe durch Steinigung verhängt wurde. In keinem dieser Fälle ist die Strafe jedoch bislang vollstreckt worden. Im Mai 2006 wurden jedoch Berichte bekannt, denen zufolge ein Mann namens Abbas Hajizadeh und eine Frau namens Mahboubeh Mohammadi auf einem Friedhof, der teilweise abgesperrt war, hingerichtet wurden. Über 100 Angehörige der Revolutionsgarden und der Bassij-Milizen waren an der Steinigung beteiligt. Der Mann und die Frau waren nach vorliegenden Informationen schuldig befunden worden, den Ehemann von Mahboubeh Mohammadi ermordet und Ehebruch begangen zu haben. Sie waren wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt worden. Mahboubeh Mohammadi soll zusätzlich zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sein, die sie hätte vor der Vollstreckung des Todesurteils verbüßen sollen. amnesty international hat sich in einem Schreiben an die Oberste Justizautorität gewandt und um die Klärung dieser Berichte gebeten, bislang aber keine Antwort erhalten. Laut Angaben der Rechtsanwältin und Menschenrechtlerin Shadi Sadr, die Ashraf Kolhari vertritt und eine Kampagne gegen die Steinigung gestartet hat, sind gegenwärtig noch mehrere weitere Frauen im Iran in Gefahr, durch Steinigung hingerichtet zu werden.

EMPFOHLENE AKTIONEN: Schreiben Sie bitte E-Mails oder Luftpostbriefe, in denen Sie

  • sich angesichts der Berichte besorgt zeigen, denen zufolge Ashraf Kolhari in unmittelbarer Gefahr ist, durch Steinigung hingerichtet zu werden;
  • die iranischen Behörden daran erinnern, dass der UN-Menschenrechtsausschuss (im Fall „Toonen gegen Australien“) unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass die Behandlung von Ehebruch und einvernehmlichem außerehelichem Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen als Straftaten gegen internationale Menschenrechtsstandards verstößt;
  • darlegen, dass das gegen Ashraf Kolhari verhängte Urteil Tod durch Steinigung gegen die Verpflichtung des Iran im Rahmen von Artikel 6(2) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verstößt, in dem es heißt, die Todesstrafe darf in den Staaten, in denen sie noch nicht abgeschafft ist, „nur für schwerste Verbrechen“ verhängt werden;
  • fordern, dass das gegen Ashraf Kolhari verhängte Todesurteil umgewandelt wird;
  • die Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung im Iran fordern, um so einen Schritt in Richtung der Umsetzung des Völkerrechts und der Standards für den Schutz der Menschenrechte zu tun.

APPELLE AN:

His Excellency Ayatollah Sayed 'Ali Khamenei, Leader of the Islamic Republic, The Office of the Supreme Leader, Shoahada Street, Qom, Tehran, IRAN

(Religionsführer - korrekte englische Anrede: Your Excellency)

E-Mail: info@leader.ir; istiftaa@wilayah.org

His Excellency Ayatollah Mahmoud Hashemi-Shahroudi, Head of the Judiciary, Ministry of Justice, Park-e Shahr, Tehran, ISLAMISCHE REPUBLIK IRAN

(oberste Justizautorität - korrekte Anrede: Your Excellency)

E-Mail: über www.iranjudiciary.org/contactus-feedback-fa.html

KOPIEN AN:

Botschaft der Islamischen Republik Iran, S.E. Herrn Mohammad Mehdi Akhondzadeh Basti

Podbielskiallee 65-67, 14195 Berlin

Telefax: 030-8435 3535

E-Mail: iran.botschaft@t-online.de

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in in gutem Persisch, Englisch, Französisch oder auf Deutsch.

RECOMMENDED ACTION: Please send appeals to arrive as quickly as possible, in persian, arabic, english or your own language:

- expressing concern that Ashraf Kolhari is reportedly facing imminent execution by stoning for adultery;

- reminding the Iranian authorities that the UN Human Rights Committee (in the case of Toonen v Australia) has made clear that treating adultery and fornication as criminal offences does not comply with international human rights standards. Therefore the sentence of execution by stoning imposed on Ashraf Kalhori breaches Iran’s commitment under article 6(2) of the ICCPR that if it imposes the deaths sentence this will be "only for the most serious crimes";

- calling for the death sentence on Ashraf Kolhori to be commuted immediately;

- stating your unconditional opposition to the death penalty, as the ultimate cruel, inhuman and degrading punishment and violation of the right to life;

- calling for the abolition of execution by stoning in Iran as a positive step towards implementing international law and standards for the protection of human rights.